Mindestlohn - Was Sportvereine wissen sollten
Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland flächendeckend ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Doch was heißt das für die Vereine des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW)? Müssen Sie ihren Trainerinnen und Übungsleitern, den Platzwarten und FSJlern ebenfalls den Mindestlohn zahlen? Wir haben die wichtigsten Informationen hier zusammengefasst.
Mindestlohn für Übungsleiterinnen und Übungsleiter?
Nein. Der Mindestlohn gilt nicht für die zahlreichen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen im Sportverein. Und ehrenamtlich tätig ist laut Mindestlohngesetz (MiLoG), wer nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Also kein Mindestlohn aber eine finanzielle Aufwandsentschädigung können die Vereine auch weiterhin an die Freiwilligen zahlen, zu Zahlungen eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns sind sie aber nicht verpflichtet. Personen, die ausschließlich im Rahmen des sogenannten Übungsleiterfreibetrages von 2.400 /Jahr und/oder ausschließlich im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages von 720 /Jahr tätig sind, fallen also nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben, nicht aber in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
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Mindestlohn für Übungsleiterinnen und Übungsleiter?
Nein. Der Mindestlohn gilt nicht für die zahlreichen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen im Sportverein. Und ehrenamtlich tätig ist laut Mindestlohngesetz (MiLoG), wer nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Also kein Mindestlohn aber eine finanzielle Aufwandsentschädigung können die Vereine auch weiterhin an die Freiwilligen zahlen, zu Zahlungen eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns sind sie aber nicht verpflichtet. Personen, die ausschließlich im Rahmen des sogenannten Übungsleiterfreibetrages von 2.400 /Jahr und/oder ausschließlich im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages von 720 /Jahr tätig sind, fallen also nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben, nicht aber in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
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