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Urteil zum Tor-Unfall in Augustdorf / „Kein Angriff auf das Ehrenamt“

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Im Verfahren gegen einen ehrenamtlich tätigen Jugendtrainer des FC Augustdorf hat das Amtsgericht Detmold heute (21.01.15) den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Im Januar 2013 ist einem D-Jugendspieler im Rahmen eines Hallenturniers in einem Nebenraum ein ungesichertes Tor auf den Kopf gefallen, wodurch das Kind schwere Verletzungen (Schädelbasisbruch) erlitten hat. Der Angeklagte erhielt eine Strafe in Höhe von 40 Tagessätzen á 50 Euro (2.000 Euro), die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und muss eine Geldauflage in Höhe von 700 Euro an den Kinderschutzbund Lemgo zahlen, siehe auch hier.

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass das Urteil keinen Angriff auf das Ehrenamt darstellt. „Wir können die spontanen Bedenken der Ehrenamtlichen in unseren Vereinen verstehen“, sagt Präsident Hermann Korfmacher, der die immens wichtige Arbeit des Ehrenamts im westfälischen Sport durch die Rechtsprechung aber nicht infrage gestellt sieht. Grundsätzlich sind alle Betreuer über ihre Vereine rechtsschutzversichert. Im Falle einer Verurteilung werden die Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die Kosten für die Verteidigung übernommen. Dies gilt auch für Schadensersatzprozesse. Geldauflagen und/oder -strafen – wie im aktuellen Beispiel aus Augustdorf – müssen Verurteilte hingegen selbst tragen.

„Derartige Prozesse sind extrem selten“, sagt FLVW-Justitiar Dieter Ostertag. Gleichzeitig befinden sich Ehrenamtliche nicht im rechtsfreien Raum und müssen sich bei Fahrlässigkeit verantworten. Auch im konkreten Fall in Augustdorf muss der Veranstalter des Hallenturniers seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Frage ist jedoch, inwieweit dies gilt und ob auch Nebenräume gesichert werden müssen. „Dies ist immer eine Tatfrage und wäre womöglich von einem anderen Gericht anders bewertet worden“, so Ostertag.

In den vergangenen Jahren hat der FLVW mehrfach insbesondere auf die Gefahren von fehlender Kippsicherung bei Fußballtoren hingewiesen. Unter anderem ist in der Jugendspielordnung verankert, dass bei Spielen auf Kleinspielfeldern Tore kippsicher aufzustellen sind. Auch auf Jugendbeirats- und Jugendleitertagungen sowie über die Verbandsmedien wurde das Thema kommuniziert, um ein Bewusstsein bei ehrenamtlichen Vereinsmitarbeitern zu schaffen.

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