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Westfalensportstiftung

Termine

15.07.26, 19:00 Uhr

Arbeitstagung Senioren

16.07.26, 19:00 Uhr

Arbeitstagung Junioren

Abmeldefrist für Wechselperiode I endet

Mit dem 30.06. endet die Abmeldefrist für die Wechselperiode I, die am 31.08. endet. Damit endet vorerst im Seniorenbereich die unruhige Zeit für Vereinsfunktionäre. Immer wieder tauchen in diesem Zusammenhang Fragen zu möglichen Entschädigungszahlungen auf. Gern weisen wir hier als kleine Hilfe auf einen Bericht auf der FLVW Homepage hin.

Zum Teil widersprüchliche Angaben kursierten in den vergangenen Tagen zur Entschädigungshöhe bei Vereinswechseln von Amateurfußballern. „Verbindlich ist Paragraph 16 der DFB-Spielordnung“, stellt Thomas Berndsen, Abteilungsleiter Fußball im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW), klar. Inzwischen hat auch der Beirat des Westdeutschen Fußball- und Leichtatheltik-Verbandes (WFLV) die unten stehende Änderung für den Paragraphen 18 der WFLV-Spielordnung beschlossen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur die Frage gewesen, welche Entschädigungshöhe nunmehr für die Vereine von Bedeutung ist, da alles andere – wie zum Beispiel die möglichen Erhöhungs- und Minderungstatbestände – unverändert geblieben sind.

Aus diesem Grunde listen wir gerne einen Auszug aus §16 der DFB-Spielordnung mit den dazugehörigen gültigen Entschädigungshöhen für Vereinswechsel im Seniorenbereich auf:

3.2.1 Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.

Die Höhe der Entschädigung beträgt (die in Klammern angegebenen Ligenbezeichnungen beziehen sich auf die Spielklassen des FLVW):

3. Liga oder höhere Spielklassen (Bundesliga und 2. Bundesliga) € 5.000,00
4. Spielklassenebene (Regionalliga) € 3.750,00
5. Spielklassenebene (Oberliga Westfalen) € 2.500,00
6. Spielklassenebene (Westfalenliga) € 1.500,00
7. Spielklassenebene (Landesliga) € 750,00
8. Spielklassenebene (Bezirksliga) € 500,00
ab der 9. Spielklassenebene (Kreisligen) € 250,00

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der

1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga) € 2.500,00
2. Frauen-Spielklasse (2. Frauen-Bundesliga) € 1.000,00
3. Frauen-Spielklasse (Regionalliga) € 500,00
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse (Westfalenliga und darunter) € 250,00

3.2.2 Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft
in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.selt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.

Abweichende Festlegungen der Mitgliedsverbände über die Entschädigungsbeträge sind nicht zulässig.
Den gesamten §16 der DFB-Spielordnung können Sie unter folgendem Link einsehen:

DFB Spielordnung

FLVW Vereinswechselentschädigungen

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